Lexikon: K
Kleiner Waffenschein
Kleiner Waffenschein“
Erlaubnis gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG)
(Stand: April 2021)
Wozu berechtigt der Kleine Waffenschein?
Der Kleine Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Schreckschuss‐, Reizstoff‐ und
Signalwaffen (PTB‐Waffen) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des befriedeten
Besitztums, wenn diese das Zulassungszeichen der Physikalisch‐Technischen Bundesanstalt (PTB)
aufweisen(Zulassungszeichen der Physikalisch‐Technischen Bundesanstalt)
Soweit die Waffen ausschließlich im befriedeten Besitztum (z.B. Haus, Wohnung, eigener Garten) aufbewahrt werden, ist ein Kleiner Waffenschein nicht erforderlich. Andere tragbare Gegenstände wie z. B. Tierabwehrspray (Pfefferspray) oder ein amtlich zugelassenes Elektroimpulsgerät mit Prüfzeichen erfordern keinen Kleinen Waffenschein.
Das Führen einer PTB‐Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten. Der Kleine Waffenschein ist zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und der Polizei sowie anderen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Nichtvorlage des Kleinen Waffenscheins beim Führen einer PTB‐Waffe stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG dar und wird mit einer Geldbuße geahndet.
Soweit die Waffen ausschließlich im befriedeten Besitztum (z.B. Haus, Wohnung, eigener Garten) aufbewahrt werden, ist ein Kleiner Waffenschein nicht erforderlich. Andere tragbare Gegenstände wie z. B. Tierabwehrspray (Pfefferspray) oder ein amtlich zugelassenes Elektroimpulsgerät mit Prüfzeichen erfordern keinen Kleinen Waffenschein.
Das Führen einer PTB‐Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell verboten. Der Kleine Waffenschein ist zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzuführen und der Polizei sowie anderen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Nichtvorlage des Kleinen Waffenscheins beim Führen einer PTB‐Waffe stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG dar und wird mit einer Geldbuße geahndet.
Wie muss die PTB‐Waffe aufbewahrt werden?
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern,
dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffen
und Munition müssen getrennt voneinander jeweils in einem abschließbaren Behältnis aufbewahrt
werden (§ 36 WaffG)
Darf der Inhaber des Kleinen Waffenscheins mit einer PTB‐Waffe schießen?
Das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und
des befriedeten Besitztums ist, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes, verboten.
Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße bis zu 10.000,‐‐ €
geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).
HINWEIS: Dieses Merkblatt entbindet den Inhaber des Kleinen Waffenscheins nicht, sich über die waffenrechtlichen
Bestimmungen zu informieren.
Link zum Merkblatt: